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auf dieser Seite sind Copyright geschützt und dürfen ohne schriftliche Genehmigung von Gestüt Falkenhorst, Lizard Graphics und/oder den verschiedenen Fotografen nicht genutzt werden.

Die Hengste von Gestüt Falkenhorst
 

Mascarpone GF     VPrH Apollon     Multicolor GF     Inspirant     Khalvin Khlein KpM     Morgengold II

Deckbedingungen - AGBs

Alle Stutenbesitzer, welche die Hengste des Gestüts Falkenhorst zur Bedeckung ihrer Stute in Anspruch nehmen, erkennen die nachstehend aufgeführten Deckbedingungen an, die dem Stutenbesitzer oder seinem Beauftragten vor der ersten Bedeckung bekanntgegeben werden und im Gestüt ausgehängt sind.

Die Hengste können nach telefonischer Voranmeldung gerne besichtigt werden. Von 12.00 bis 13.00 Uhr und ab 17.00 Uhr ist Stallruhe. Sonntags ist geschlossen.

DECKHYGIENE
Zur Bedeckung werden nur Stuten mit tierärztlicher Tupferprobe zugelassen. Diese darf nicht älter als 3 Wochen sein und verfällt nach der zweiten erfolglosen Bedeckung. Die Tupferprobe muss während der Rosse in der Cervix entnommen werden.

EINSTELLBEDINGUNGEN
1) Die zu bedeckenden Stuten sind ohne Eisen an der Hinterhand anzuliefern. Stuten mit  
   
Eisen an der Hinterhand werden nicht gedeckt. Der Hengsthalter ist berechtigt, bei mit
    Eisen angelieferten Stuten, die Eisen auf Kosten des Stutenbesitzers abnehmen zu
    lassen. Unerzogene Stuten, kranke Stuten oder Stuten aus kranken Beständen werden
    nicht angenommen.

2) Der Hengsthalter ist berechtigt und bevollmächtigt, bei Erkrankungsfällen und
    Verletzungen, einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute / des Fohlens zu
    beauftragen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.

3) Die Stuten, welche im Gestüt eingestellt und im Natursprung gedeckt werden sollen,
    müssen eine gültige Virusabort-/Influenza-Impfung, sowie einen aktuellen negativen
    Test von EIA, EVA und CEM nachweisen.

STALLGELD
1) Das Stallgeld beträgt 10 € bei Stuten ohne Fohlen und 12 € bei Stuten mit Fohlen bei
    Fuß. Nach Beendigung der Rosse und der letzten Bedeckung wird der Stutenbesitzer
    angerufen um die Stute abzuholen. Da wir nur über eine begrenzte Anzahl von
    Gastboxen verfügen, bitten wir die Züchter, ihre Stute spätestens zwei Tage nach
    erhaltenem Anruf abzuholen, ab dem dritten Tag verdoppelt sich das Stallgeld. Die
    Anlieferung und Abholung der Stuten kann nur nach vorheriger Absprache erfolgen.

2) Befindet sich der Pferdebesitzer mit dem fälligen Stallgeld 2 Monate im Rückstand,
    steht dem Hengsthalter das Vermieter-Pfandrecht an dem eingestellten Pferd zu. Das
    Pferd kann dann nach schriftlicher Ankündigung als Pfandgut verkauft werden.

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1) Das Deckgeld ist bei Stuten, die ambulant (täglich) zur Bedeckung gebracht werden, vor
    dem ersten Sprung, bei Stuten, die im Gestüt bleiben, direkt bei Abholung zu entrichten.
    Dies gilt auch für das Stallgeld. Frisch- oder Tiefgefriersperma wird nur gegen Voraus-
    zahlung geliefert. Die Kosten des Versandes von FS oder TG sind vom Stutenbesitzer zu
    tragen, ebenso die Rücksendung von unbenutzten Pailletten.

2) Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb der
    Decksaison vom 1.2. bis zum 31.7. des Jahres. (betrifft nur Natursprung)

3) Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt. Die
    Aushändigung des Deckscheines erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Deckgeldes. Der
    Zuchtverband ist gemäß Zuchtbuchordnung (ZBO) gehalten, Abstammungsnachweise
    oder Geburtsbescheinigungen nur für Fohlen auszustellen, für die ein ordnungsgemäßer
    Deckschein mit Abfohlmeldung vorgelegt wird. Sollte für die Stute bereits ein vorberei-
    teter Deckschein des Zuchtverbandes vorliegen, so ist dieser mitzubringen. Zur ord-
    nungsgemäßen Ausstellung des Deckscheines ist die Vorlage des Abstammungsnach-
    weises (Kopie genügt) der Stute notwendig. Bei Nachbedeckungen ist der Deckschein
    mitzubringen, damit auch die Daten der Nachbedeckung vermerkt werden können.

4) Follikelkontrollen, Hormoninjektionen, Trächtigkeitsuntersuchungen, Besamungen,
    Ultraschall-Untersuchungen etc. gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.

5) Zur Sicherheit des Hengstes werden Hilfsmittel wie z.B. Deckstrick ausdrücklich
    gestattet.

6) Hengste, die im Sport eingesetzt oder stark frequentiert werden, decken nur auf
    Follikelkontrolle.

7) Steht ein Hengst im Verlauf der Decksaison oder bei einer Nachbedeckung im Folgejahr
    nicht zur Verfügung, so muß der Stutenbesitzer auf einen anderen Hengst der Station
    ausweichen. Sollte der vom Stutenbesitzer gewählte Ersatzhengst eine niedrigere
    Decktaxe haben, so wird kein Ausgleich erstattet, sollte er eine höhere Decktaxe
    haben, so ist die Differenz zu bezahlen. Es werden generell keine Decktaxen 
    zurückerstattet, auch dann nicht, wenn die Stute nicht befruchtet wird oder vor der
    Geburt eines aus der Bedeckung zu erwartenden Fohlens eingeht, verunglückt oder
    sonst zuchtuntauglich wird.

8) Unsere Cremello-Hengste, sowie Palomino oder Buckskin-Hengste decken ausschliesslich
    NICHT aufgehellte Stuten. Wird Versandsamen eines aufgehellten Hengstes für eine  
    aufgehellte Stute verwendet und es fällt ein Cremellofohlen, so wird eine Konventional-
    strafe von 20.000 Euro fällig.

FRISCHSAMENVERSAND
1) Ein kleiner Teil unserer Hengste steht mit Frisch- und/oder TG-Sperma zur Verfügung.
    Genaue Daten entnehmen Sie bitte der Webseite für den jeweiligen Hengst oder der
    Decktaxenliste. Falls ein Hengst aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit,
    etc.) nicht zur Verfügung steht, kann, wenn möglich, TG-Sperma eingesetzt oder auf
    Wunsch des Kunden ein anderer Hengst auf unserer Station genutzt werden. Ein
    Anspruch auf Rückzahlung oder Teilrückzahlung des Deckgeldes besteht nicht.

2) Hengste die für den Frischsamenversand auf auswärtigen Stationen stehen, verur-
    sachen Zusatzkosten. Aus diesem Grund ist in der Decktaxe nur eine einmalige
    Absamgebühr pro Rosse enthalten, jede weitere innerhalb einer Rosse kostet 30 Euro je
    Absam- und Aufbereitungsprozess und geht zu Lasten des Stutenbesitzers. Um diese
    Kosten für Sie so gering wie möglich zu halten, bitten wir dringend um genaueste
    Follikelkontrollen bei Ihrer Stute.

3) Die Kosten für den Samenversand gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.
    Sonderkurierfahrten (Flughafen, ICE etc.) werden nach Aufwand gesondert berechnet.

4) Frisch- und TG-Sperma muss grundsätzlich im Voraus bezahlt werden. Die Kosten für
    den Samenversand gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.
    Für Samenversand im Inland gilt:
    Die Bestellung muss per Fax bis 10.00 Uhr am Versandtag eingegangen sein.
    Für Samenversand ausserhalb von Deutschland gilt:
    Die Bestellung muss 2 Tage im Voraus per Fax erfolgen.
    An Sonn-und Feiertagen erfolgt kein Versand. Der Hengsthalter ist verpflichtet, für den
    Samenversand ins Ausland ein amtstierärztliches Attest zu beantragen. Die Kosten
    dafür trägt ebenfalls der Stutenbesitzer.

5) Gestüt Falkenhorst/Andreas Müller, Rollehof übernimmt keine Gewähr für die rechtzeitige
    Zustellung von Sperma an den Züchter bzw. den Vertragstierarzt, wenn das Sperma
    ordnungsgemäß an die Versandspedition übergeben wurde.
Reklamationen (Samen,   
    Versand) sind generell nur schriftlich bis zum Ankunftstag 12.00 Uhr möglich.

6) Selbstabholung ist nach vorheriger telefonischen Vereinbarung möglich. Sobald der
    Samen an Transportunternehmen, Selbstabholer (auch an deren Boten) übergeben ist,
    endet die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Lieferung seitens Gestüt Falkenhorst bzw
    Andreas Müller, Rollehof.

7) Gestüt Falkenhorst haftet nicht für Fehler, die bei der Besamung entstehen.

8) Container sowie Kühlakkus müssen ausreichend frankiert zurückgesandt werden,
    andernfalls werden diese mit 20 Euro in Rechnung gestellt.

9) Sollten Versandkosten, Atteste, etc. nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der
    Rechnung bezahlt sein, behalten wir uns vor, weitere Samenlieferungen einzustellen.
    Der Deckschein selbst wird erst nach vollständigem Ausgleich aller offenen Rechnungen
    ausgefüllt und zugesandt.

SONDERKONDITIONEN (gilt nicht für Tiefgefriersperma)
1) Bringt ein Besitzer mehrere Stuten zur Bedeckung, so erhält er ab der zweiten Stute
    einen Rabatt auf die Decktaxe.

2) Natursprung:
    Sollte eine Stute, nach Bedeckung durch einen unserer Hengste, in der laufenden
    Decksaison nicht tragend geworden sein, so gewähren wir in der darauffolgenden
    Decksaison eine kostenlose Nachbedeckung. Dieser Anspruch kann nicht weitergegeben
    werden. Er erlischt, wenn die von einem unserer Hengste bedeckte Stute verkauft wird.
    Im Falle von Nichtträchtigkeit einer Stute, ist uns dies bis spätestens 30.9. der
    jeweiligen Decksaison durch den Tierarzt des Stutenbesitzers schriftlich mitzuteilen.
    Sollte diese Bescheinigung bis 30.9. nicht vorliegen, gehen wir davon aus, dass die
    Stute tragend ist und somit erlöschen sämtliche Sondervereinbarungen bzw. der
    Anspruch auf Nachlass in der Folgesaison.

3) Frischsperma:
    Für die Stuten, die nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben, wird das halbe bezahlte
    Deckgeld des Vorjahres angerechnet. Stuten, die nach dem 01.07. des jeweiligen Jahres
    erstmalig besamt und nicht tragend geworden sind, erhalten im Folgejahr volle
    Deckgeldfreiheit (in der jeweiligen Preisklasse). Voraussetzung ist in jedem der 
    vorliegenden Fälle die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung über Nichtträchtigkeit
    bis spätestens zum 30. September. Liegt diese Bescheinigung bis dahin nicht vor, kann
    eine Anrechnung leider nicht erfolgen.

HAFTUNG
1) Der Eigentümer/Besitzer der eingestellten Stute versichert, daß das Risiko aus der
    Tierhalter- und Tierhüterhaftpflicht (§ 833 und § 834 BGB) abgedeckt ist. Er verpflichtet
    sich das Gestüt von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

2) Die Haftung des Gestüts Falkenhorst für Schäden, die an der Stute oder an ihrem
    Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Vorsatz und grobe  
    Fahrlässigkeit. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden oder Verletzungen,
    die beim Stutenbesitzer/Eigentümer oder deren Beauftragten entstehen. Dies gilt auch
    für etwaige, durch den Hengst auf die Stute übertragenen Krankheiten und deren
    Folgen, sowie für Verletzungen durch den Deckakt. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht
    aus den § 833 und§ 834 BGB, auch für sämtliche Personen, die aus Anlaß des Deckaktes
    oder der Einstellung für das Gestüt tätig werden (§ 278 und § 831 BGB) ausgeschlossen.

ANERKENNUNG DER GESTÜTSBEDINGUNGEN UND ERFÜLLUNGSORT
Die Deckbedingungen gelten als anerkannt, wenn die Einstellung erfolgt oder die Stute zum Hengst geführt wird. Beiderseitiger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Gestüts Falkenhorst.

 

 

 


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