Die
Hengste von Gestüt Falkenhorst
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Mascarpone GF VPrH Apollon
Multicolor GF Inspirant Khalvin Khlein KpM Morgengold II |
Deckbedingungen
- AGBs
Alle Stutenbesitzer, welche die Hengste des Gestüts
Falkenhorst zur Bedeckung ihrer Stute in Anspruch nehmen, erkennen die
nachstehend aufgeführten Deckbedingungen an, die dem Stutenbesitzer oder
seinem Beauftragten vor der ersten Bedeckung bekanntgegeben werden und im
Gestüt ausgehängt sind.
Die Hengste können nach telefonischer
Voranmeldung gerne besichtigt werden. Von 12.00 bis 13.00 Uhr
und ab 17.00 Uhr ist Stallruhe. Sonntags ist
geschlossen.
DECKHYGIENE
Zur Bedeckung werden nur Stuten mit tierärztlicher
Tupferprobe zugelassen. Diese darf nicht älter als 3 Wochen sein und
verfällt nach der zweiten erfolglosen Bedeckung. Die Tupferprobe muss
während der Rosse in der Cervix entnommen werden.
EINSTELLBEDINGUNGEN
1) Die zu bedeckenden Stuten sind ohne Eisen an
der Hinterhand anzuliefern. Stuten mit
Eisen an der Hinterhand werden nicht gedeckt. Der
Hengsthalter ist berechtigt, bei mit
Eisen angelieferten Stuten, die
Eisen auf Kosten des Stutenbesitzers abnehmen zu
lassen. Unerzogene Stuten, kranke
Stuten oder Stuten aus kranken Beständen werden
nicht angenommen.
2) Der Hengsthalter ist berechtigt und
bevollmächtigt, bei Erkrankungsfällen und
Verletzungen, einen Tierarzt mit
der Behandlung der Stute / des Fohlens zu
beauftragen. Hierdurch entstehende Kosten gehen
zu Lasten des Stutenbesitzers.
3) Die Stuten, welche im Gestüt
eingestellt und im Natursprung gedeckt werden sollen,
müssen eine gültige
Virusabort-/Influenza-Impfung, sowie einen aktuellen negativen
Test von EIA, EVA und CEM nachweisen.
STALLGELD
1) Das Stallgeld beträgt 10 € bei Stuten
ohne Fohlen und 12 € bei Stuten mit Fohlen bei
Fuß. Nach Beendigung der Rosse und der
letzten Bedeckung wird der Stutenbesitzer
angerufen um die Stute abzuholen.
Da wir nur über eine begrenzte Anzahl von
Gastboxen verfügen, bitten wir die Züchter,
ihre Stute spätestens zwei Tage nach
erhaltenem Anruf abzuholen, ab dem dritten Tag
verdoppelt sich das Stallgeld. Die
Anlieferung und
Abholung der Stuten kann nur nach vorheriger Absprache erfolgen.
2)
Befindet sich der
Pferdebesitzer mit dem fälligen Stallgeld 2 Monate im Rückstand,
steht dem Hengsthalter das Vermieter-Pfandrecht an dem
eingestellten Pferd zu. Das
Pferd kann dann nach schriftlicher Ankündigung als Pfandgut
verkauft werden.
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1) Das Deckgeld ist bei Stuten, die ambulant (täglich) zur Bedeckung
gebracht werden, vor
dem ersten Sprung, bei Stuten, die
im Gestüt bleiben, direkt bei Abholung zu entrichten.
Dies gilt auch für das Stallgeld.
Frisch- oder Tiefgefriersperma wird nur gegen Voraus-
zahlung geliefert. Die Kosten des Versandes von FS oder TG sind vom Stutenbesitzer zu
tragen, ebenso die Rücksendung von unbenutzten
Pailletten.
2) Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt
zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb der
Decksaison vom 1.2. bis zum 31.7.
des Jahres. (betrifft nur Natursprung)
3) Über die erfolgte Bedeckung wird eine
Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt. Die
Aushändigung des Deckscheines
erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Deckgeldes. Der
Zuchtverband ist gemäß
Zuchtbuchordnung (ZBO) gehalten, Abstammungsnachweise
oder Geburtsbescheinigungen nur
für Fohlen auszustellen, für die ein ordnungsgemäßer
Deckschein mit Abfohlmeldung
vorgelegt wird. Sollte für die Stute bereits ein vorberei-
teter Deckschein des
Zuchtverbandes vorliegen, so ist dieser mitzubringen. Zur ord-
nungsgemäßen Ausstellung des
Deckscheines ist die Vorlage des Abstammungsnach-
weises (Kopie genügt) der Stute
notwendig. Bei Nachbedeckungen ist der Deckschein
mitzubringen, damit auch die Daten
der Nachbedeckung vermerkt werden können.
4) Follikelkontrollen, Hormoninjektionen,
Trächtigkeitsuntersuchungen, Besamungen,
Ultraschall-Untersuchungen etc.
gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.
5) Zur Sicherheit des Hengstes werden
Hilfsmittel wie z.B. Deckstrick ausdrücklich
gestattet.
6) Hengste, die im Sport eingesetzt oder
stark frequentiert werden, decken nur auf
Follikelkontrolle.
7) Steht ein Hengst im Verlauf der
Decksaison oder bei einer Nachbedeckung im Folgejahr
nicht zur Verfügung, so muß der
Stutenbesitzer auf einen anderen Hengst der Station
ausweichen. Sollte der vom
Stutenbesitzer gewählte Ersatzhengst eine niedrigere
Decktaxe haben, so wird kein
Ausgleich erstattet, sollte er eine höhere Decktaxe
haben, so ist die Differenz zu bezahlen. Es werden generell
keine Decktaxen
zurückerstattet, auch dann nicht, wenn die Stute nicht
befruchtet wird oder vor der
Geburt eines aus der Bedeckung zu erwartenden Fohlens eingeht,
verunglückt oder
sonst zuchtuntauglich wird.
8) Unsere Cremello-Hengste, sowie
Palomino oder Buckskin-Hengste decken ausschliesslich
NICHT aufgehellte Stuten. Wird
Versandsamen eines aufgehellten Hengstes für eine
aufgehellte Stute verwendet und es fällt ein Cremellofohlen, so wird eine Konventional-
strafe
von 20.000 Euro fällig.
FRISCHSAMENVERSAND
1) Ein kleiner Teil unserer Hengste steht
mit Frisch- und/oder TG-Sperma zur Verfügung.
Genaue Daten entnehmen Sie bitte der Webseite für den
jeweiligen Hengst oder der
Decktaxenliste. Falls ein Hengst aus besonderen Gründen (Turniereinsatz,
Krankheit,
etc.) nicht zur Verfügung steht, kann, wenn möglich, TG-Sperma eingesetzt
oder auf
Wunsch des Kunden ein anderer Hengst auf unserer Station genutzt werden.
Ein
Anspruch auf Rückzahlung oder Teilrückzahlung des Deckgeldes besteht nicht.
2) Hengste die für den
Frischsamenversand auf auswärtigen Stationen stehen, verur-
sachen Zusatzkosten. Aus diesem Grund ist in der Decktaxe nur
eine einmalige
Absamgebühr pro Rosse enthalten, jede weitere innerhalb einer Rosse
kostet 30 Euro je
Absam- und Aufbereitungsprozess und geht zu Lasten des
Stutenbesitzers. Um diese
Kosten für Sie so gering wie
möglich zu halten, bitten wir dringend um genaueste
Follikelkontrollen bei Ihrer Stute.
3) Die Kosten für den
Samenversand gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.
Sonderkurierfahrten (Flughafen, ICE etc.) werden nach Aufwand
gesondert berechnet.
4) Frisch- und TG-Sperma muss grundsätzlich im Voraus bezahlt
werden. Die Kosten für
den Samenversand gehen zu
Lasten des Stutenbesitzers.
Für Samenversand im Inland gilt:
Die Bestellung muss per Fax bis 10.00 Uhr am Versandtag eingegangen
sein.
Für Samenversand ausserhalb von Deutschland gilt:
Die Bestellung muss 2 Tage im
Voraus per Fax erfolgen.
An Sonn-und Feiertagen erfolgt kein Versand. Der Hengsthalter ist verpflichtet, für den
Samenversand ins
Ausland ein amtstierärztliches Attest zu beantragen. Die Kosten
dafür trägt ebenfalls
der Stutenbesitzer.
5)
Gestüt Falkenhorst/Andreas Müller, Rollehof übernimmt
keine Gewähr für die rechtzeitige
Zustellung von Sperma an den Züchter bzw. den
Vertragstierarzt, wenn das Sperma
ordnungsgemäß an die Versandspedition übergeben wurde.
Reklamationen (Samen,
Versand) sind generell nur schriftlich bis zum Ankunftstag
12.00 Uhr möglich.
6)
Selbstabholung ist nach vorheriger telefonischen
Vereinbarung möglich. Sobald der
Samen an Transportunternehmen, Selbstabholer (auch an deren
Boten) übergeben ist,
endet die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Lieferung
seitens Gestüt Falkenhorst bzw
Andreas Müller, Rollehof.
7)
Gestüt Falkenhorst haftet nicht für Fehler, die bei
der Besamung entstehen.
8) Container sowie Kühlakkus müssen ausreichend frankiert
zurückgesandt werden,
andernfalls werden diese mit 20 Euro in Rechnung gestellt.
9) Sollten Versandkosten,
Atteste, etc. nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der
Rechnung bezahlt sein, behalten wir uns vor, weitere
Samenlieferungen einzustellen.
Der Deckschein selbst wird erst nach vollständigem Ausgleich
aller offenen Rechnungen
ausgefüllt und zugesandt.
SONDERKONDITIONEN (gilt nicht für
Tiefgefriersperma)
1) Bringt ein Besitzer mehrere Stuten zur Bedeckung, so erhält er ab der
zweiten Stute
einen Rabatt auf die Decktaxe.
2) Natursprung:
Sollte eine Stute, nach Bedeckung
durch einen unserer Hengste, in der laufenden
Decksaison nicht tragend
geworden sein, so gewähren wir in der darauffolgenden
Decksaison eine kostenlose
Nachbedeckung. Dieser Anspruch kann
nicht weitergegeben
werden. Er erlischt, wenn die von einem unserer Hengste bedeckte
Stute verkauft wird.
Im Falle von Nichtträchtigkeit einer Stute, ist uns
dies bis spätestens 30.9. der
jeweiligen Decksaison durch den Tierarzt des Stutenbesitzers schriftlich
mitzuteilen.
Sollte diese Bescheinigung bis 30.9. nicht vorliegen, gehen wir davon aus, dass die
Stute tragend ist und somit erlöschen sämtliche
Sondervereinbarungen bzw. der
Anspruch auf Nachlass in der
Folgesaison.
3) Frischsperma:
Für die Stuten, die nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben,
wird das halbe bezahlte
Deckgeld des Vorjahres angerechnet. Stuten, die nach dem
01.07. des jeweiligen Jahres
erstmalig besamt und nicht tragend geworden sind, erhalten im
Folgejahr volle
Deckgeldfreiheit (in der jeweiligen Preisklasse).
Voraussetzung ist in jedem der
vorliegenden Fälle die Vorlage einer tierärztlichen
Bescheinigung über Nichtträchtigkeit
bis spätestens zum 30. September. Liegt diese Bescheinigung
bis dahin nicht vor, kann
eine Anrechnung leider nicht erfolgen.
HAFTUNG
1) Der Eigentümer/Besitzer der eingestellten Stute versichert, daß das
Risiko aus der
Tierhalter- und
Tierhüterhaftpflicht (§ 833 und § 834 BGB) abgedeckt ist. Er verpflichtet
sich das Gestüt von allen
Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
2) Die Haftung des Gestüts Falkenhorst
für Schäden, die an der Stute oder an ihrem
Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen.
Ausgenommen sind Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Ebenfalls ausgeschlossen ist die
Haftung für Schäden oder Verletzungen,
die beim Stutenbesitzer/Eigentümer oder
deren Beauftragten entstehen. Dies gilt auch
für etwaige, durch den Hengst auf die
Stute übertragenen Krankheiten und deren
Folgen, sowie für Verletzungen durch den
Deckakt. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht
aus den § 833 und§ 834 BGB, auch für
sämtliche Personen, die aus Anlaß des Deckaktes
oder der Einstellung für das Gestüt tätig
werden (§ 278 und § 831 BGB) ausgeschlossen.
ANERKENNUNG DER GESTÜTSBEDINGUNGEN
UND ERFÜLLUNGSORT
Die Deckbedingungen gelten als anerkannt, wenn die Einstellung erfolgt oder
die Stute zum Hengst geführt wird. Beiderseitiger Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist der Sitz des Gestüts Falkenhorst.
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